5.12.2012
Gründung
Der Verein wurde am 5.12.2012 mit dem Namen „Energiebündnis Bad Wurzach e.V.“ gegründet.
27.3.2018
Mitgliederversammlung
An der Mitgliederversammlung vom 27.3.2018 wurde der Namen per Satzungsänderung in „Energiebündnis Bad Wurzach / Bad Waldsee e.V.“ geändert
27.3.2018
27.3.2018
Neuer Vorstand
Daraufhin wurde ein neuer Vorstand gewählt.
Heute
68 Mitglieder
Heute besteht das Bündnis aus 68 Mitgliedern.
Heute
Energiewende
Durch eine Mitgliedschaft im „Energiebündnis Bad Wurzach / Bad Waldsee e.V.“ können sie aktiv zur Gestaltung der Energiewende beitragen.
Arbeitskreise
Durch organisierte Arbeitskreise haben Sie die Möglichkeit unmittelbar zu helfen und mitzuwirken.
Veranstaltungen
Die Veranstaltungen des Vereins sind für Mitglieder in der Regel kostenlos.
Der aktuelle Vorstand des Vereins ‘Energiebündnis Bad Wurzach | Bad Waldsee e.V.’
Im Bild ist der derzeitige Vorstand des Energiebündnisses zu sehen. Zu jeder Person läßt sich eine kurze Vita per Link aufrufen.
Satzung des Energiebündnisses Bad Wurzach / Bad Waldsee e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Energiebündnis Bad Wurzach / Bad Waldsee e.V.“ (EB2BW)
- Der Verein hat seinen Sitz in 88410 Bad Wurzach
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
Zweck des Vereins ist es, in den Gemeinden Bad Wurzach und Bad Waldsee die Wende zu einer sparsamen, effizienten und regenerativen Energieversorgung zu beschleunigen. Die Gemeinden Bad Wurzach und Bad Waldsee sollen unabhängig von fossiler Energienutzung werden und sich zu umweltfreundlichen, klimaschonenden, CO2 -neutralen Gemeinden entwickeln. Dieses Ziel soll durch Förderung und aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Energieeinsparung, Steigerung der Energieeffizienz und dem naturverträglichen Ausbau
Erneuerbarer Energien erfolgen. Der Verein fördert alle Erneuerbare Energien: Nutzung der Sonnenenergie, der Windenergie, der Energie aus Biomasse, Geothermie, Wasserkraft.
- Zur Erreichung dieses Zwecks hat sich der Verein folgende Aufgaben gestellt:
a) Öffentlichkeitsarbeit über Presse, Ausstellungen, Veranstaltungen, Print- und Online-Medien, Beteiligung an Messen und Kampagnen.
b) Beratende Unterstützung von Privatpersonen, die ihre Energieverwendung sparsamer und effizienter gestalten und auf regenerative Energien umsteigen wollen.
c) Unterstützung der Stadtverwaltungen bei der Umsetzung ihrer Klimaziele.
d) Förderung und Verbreitung beispielhafter Projekte. Organisation von Besichtigungen und Firmenführungen.
e) Förderung des Kontakts zwischen Firmen und Verbrauchern.
f) Förderung regionaler Versorgungsstrukturen.
g) Unterstützung von Bürgern, die sich an Erneuerbaren Energieanlagen, Effizienz- oder Energieeinsparprojekten beteiligen wollen.
h) Vernetzung und Kooperation mit anderen Energiebündnissen - Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden Arbeitskreise gebildet
- Der Verein „Energiebündnis Bad Wurzach / Bad Waldsee e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Nicht volljährige Personen können zu einem ermäßigten Beitragssatz Mitglied werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
- Es gibt ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
- Für ordentliche Mitglieder werden Mitgliedsbeiträge erhoben, über deren Fälligkeit und Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder; ordentliche und fördernde Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder haben das Recht, im Energiebündnis Bad Wurzach / Bad Waldsee aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Energiebündnisses Bad Wurzach / Bad Waldsee zu fördern, insbesondere durch ehrenamtliche Arbeit, soweit es in seinen Kräften steht.
- Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder, die den Vereinszweck finanziell oder ideell unterstützen sind willkommen. Sie können Mitglieder in Arbeitskreisen werden.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mind. 2 und bis zu 4 Vorsitzenden, einem/r Kassierer*in und Schriftführer*in. Den Vorsitzenden des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, Durchführung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Aufnahme neuer Mitglieder. - Die Vorsitzenden sind jeweils zu zweit für den Verein vertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand kann einen Beirat aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder berufen. Der Beirat berät den Vorstand in fachlichen Fragen. Seine Zusammensetzung wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorstand einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse können auch schriftlich oder per e-mail gefasst werden. - Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert. Das Protokoll ist vom/von der Protokollführer*in sowie von einem Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer*in bestellen. Über die Vergütung entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich elektronisch oder postalisch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom/von der Protokollführer*in sowie einem Vorsitzenden unterzeichnet.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts
c) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
d) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfer*innen sowie die Entgegennahme deren Berichte - Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals
in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. - Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 7 Arbeitskreise
- Die Arbeitskreise arbeiten selbstständig im Sinne des Vereinszwecks. Jeder Arbeitskreis kann mindestens ein Mitglied in den Beirat des Vorstands entsenden. Dieser Vertreter
des Arbeitskreises muss ordentliches Vereinsmitglied sein. - Die Arbeitskreise berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung auf Verlangen über ihre Arbeit
§ 8 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Städte Bad Wurzach und Bad Waldsee, die es unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen Verein zukommen lassen, der vergleichbare Satzungsziele verfolgt
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Vorsitzenden 27.6.2018
Dr. R. Schaette Dr.U. Walz G. Schad R. Bauer
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